Satzung der Initiative München-Bordeaux e.V. (IMB)
§ 1 Name, Sitz
Der Verein „Initiative München-Bordeaux e.V. (IMB)“ mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung. Er dient der Volks- und Berufsbildung, der Kunst- und Kulturpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Aufbau und Pflege der persönlichen Beziehungen der Bürger von München und Bordeaux, die Verbreitung und Vertiefung der gegenseitigen Kenntnisse, die Planung und Durchführung gegenseitiger Besuche, kulturelle Veranstaltungen, z.B. Filmvorführungen, Internetauftritte, Schriftentausch etc.
- Das Zusammentreffen von Personen beider Partnerstädte München und Bordeaux zur Diskussion allgemeiner deutsch-französischer und europäischer Probleme.
- Kommerzielle, politische oder religiöse Ziele werden nicht verfolgt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keinen Gewinnanteil.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mitglieder können sowohl natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt des Mitglieds, jedoch nur durch Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres
c) durch formellen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
d) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht bezahlt wurden. - Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Masse fördern oder gefördert
haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Mitgliederrechte
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt zur
- Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte.
- Teilnahme an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
§ 6 Mitgliederpflichten
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet
- die Ziele des Vereins zu unterstützen und Aktivitäten zu fördern
- die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu beachten
- den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag bis
1. Juli eines Kalenderjahres zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem/der Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/-in, einem/einer Schriftführer/-in und maximal zwei weiteren Personen (gültig in 2 Jahren bei neuer Wahl)
c) mindestens zwei, maximal fünf weiteren Angehörigen des Vorstandes für besondere Aufgabenbereiche, z.B. die Betreuung und Organisation der jungen Mitglieder (wie Schüler und Studenten) (§ c gültig ab jetzt bis in 2 Jahren zur nächsten Vorstandswahl). - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in. Die/der Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in sind alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Danach bleibt der bisherige Vorstand im Amt bis ein neu gewählter Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung stattzufinden.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwahrung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten. Mindestens einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt.
- Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich mindestens zwei (2) Wochen vor dem festgesetzten Datum erfolgen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Sind in einer Mitgliederversammlung weniger als 20% anwesend, so kann eine neue Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Ladung zu dieser 2. Mitgliederversammlung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
- Bei jeder Hauptversammlung kann ein Mitglied im Fall seiner Abwesenheit zur Ausübung des Stimmrechts nur einem anderen Mitglied schriftlich Stimmrechtsvollmacht erteilen. Jedes Mitglied darf von maximal zwei anderen Mitgliedern stimmrechtsbevollmächtigt werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll einberufen werden, wenn 49% der Mitglieder oder 49% der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens 60% gültigen JA-Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung.
- Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.
Errichtet am 09.02.2015
Geändert am 06.04.2017
München, den 06. April 2017